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Allgemeine Verkaufs -, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Voglmeier GmbH

Zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern sowie zur Verwendung für Verträgen mit Verbrauchern mit Ausnahme des Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 BGB)
I. Geltung
  1. Wir liefern und montieren ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Verkaufs-, Liefer-, Montage – und Zahlungsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur insoweit, als wir diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
  2. Für die Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das deutsche Recht ohne die Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  3. Unsere Allgemeinen Verkaufs-, Liefer-, Montage –und Zahlungsbedingungen gelten auch für künftige Geschäfte zwischen uns und dem Auftraggeber, selbst wenn im Einzelfall auf unsere Bedingungen nicht Bezug genommen worden ist.
  4. Sollte eine Bestimmung dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen nichtig sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.
  5. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn unser Vertragspartner Kaufmann ist, bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Landshut.

II. Vertragsabschluss

  1. Unsere Angebote, Kostenvoranschläge, Unterlagen und Kostenaufstellungen sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich erklärt wird. Zwischenverkauf der Sorten und Mengen, die wir als vorrätig angeben, behalten wir uns ausdrücklich vor.
  2. Fügen wir einem Angebot Unterlagen – wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben – bei, so sind diese nur annähernd maßgebend, soweit wir sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnen. Wir behalten uns an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen das Eigentums- und Urheberrecht vor; die Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglichgemacht werden.
  3. Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind; als Bestätigung gilt auch der Zugang des Lieferscheins bzw. der Lieferung beim Auftraggeber oder die Ausführung der Leistung. Die in unserer jeweiligen Auftragsbestätigung enthaltene Leistungsbeschreibung bzgl. der vereinbarten Beschaffenheiten legt die Leistung umfassend und abschließend fest.

III. Preise

  1. Das zu entrichtende Entgelt richtet sich nach dem im jeweiligen Vertrag vereinbarten Preis.
  2. Bei der Vermietung von Heizgeräten erfolgt eine Abrechnung nach Tagessätzen sowohl in Bezug auf die Mietdauer als auch in Bezug auf etwaige Heizölkosten, sofern dieses von uns zur Verfügung gestellt wurde. Für Heizöl sowie andere variable Betriebskosten stellen wir den jeweiligen Tagespreis zuzüglich eines Verrechnungsaufschlages in Rechnung.
  3. Im Falle der Lieferung sind Nebenkosten wie Verpackung, Transport- und Versicherungskosten in den Preisen nicht enthalten. Verpackung wird nicht zurückgenommen.
  4. Bei Kleinstsendungen sind wir berechtigt, Mindest-Rechnungsbeträge oder Zuschläge zu fordern.

IV. Zahlungsbedingungen

  1. Die Vergütung ist in vollem Umfang bei Lieferung bzw. Abnahme fällig. Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärung unsererseits 30 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Auftraggeber steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu. In einem solchen Fall ist der Auftraggeber nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Lieferung bzw. Arbeiten steht.
  2. Bei Überschreitung der Zahlungsfristen sind wir berechtigt, unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens, die nach dem Gesetz festgesetzten Verzugszinsen zu berechnen.
  3. Die Annahme von Schecks erfolgt nur zahlungshalber; die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Auftraggeber. Wir übernehmen keine Gewähr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung. Ein etwaiger Kassenskonto wird bei Wechselzahlung nicht gewährt.
  4. Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn wir endgültig über den Betrag verfügen können.
  5. Ist der Auftraggeber mit einer Zahlung aus einem der bestehenden Verträge länger als 30 Tage in Rückstand geraten oder hat er seine Zahlungen eingestellt oder ist eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eingetreten, so werden unsere Forderungen aus sämtlichen bestehenden Verträgen mit dem Auftraggeber sofort zur Zahlung fällig; Stundungen oder sonstige Zahlungsaufschübe – auch durch Annahme von Akzepten – enden; für nicht ausgelieferte Waren können wir Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen verlangen.

V. Lieferzeit

  1. Liefertermine und Lieferfristen sind für uns nur verbindlich, wenn diese im jeweiligen Auftrag vereinbart wurden. Ist eine bestimmte Lieferfrist vereinbart, so beginnt sie an dem Tag, an dem zwischen dem Auftraggeber und uns eine Übereinstimmung über sämtliche Einzelheiten der Ausführung und alle Bedingungen des Geschäfts vorliegt.
  2. Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Auftraggeber mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist.
  3. Höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Lieferfristüberschreitungen von Vorlieferanten, Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskraftmangel, Streiks, Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, Verfügungen staatlicher Stellen oder das Fehlen behördlicher oder sonstiger für die Ausführung der Lieferung oder Montage erforderlicher Genehmigungen befreien uns nur für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Verpflichtung zur Leistung. Die vorbezeichneten Umstände sind von uns auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Solange diese Leistungshindernisse nur vorübergehend bestehen, rechtfertigen Sie kein Rücktrittsrecht unsererseits von den vertraglichen Pflichten.
  4. Wir sind zu Teilleistungen berechtigt.
  5. Kommen wir mit der Lieferung oder Leistung in Verzug, so kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns eine für die Lieferung oder Leistung angemessene Nachfrist setzt und wir die Frist fruchtlos verstreichen lassen. Beschränkt sich der Verzug auf eine Teilleistung, so kann der Auftraggeber unter den vorstehenden Voraussetzungen vom ganzen Vertrag nur dann zurücktreten, wenn er an der Teilerfüllung kein Interesse hat. Weitergehende Ansprüche wegen Verzugs, insbesondere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Verzug nicht vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit unsererseits oder unserer Vertreter und Erfüllungsgehilfen herbeigeführt worden ist; im Haftungsfall ist unsere Schadensersatzpflicht auf den Ersatz des im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schadens beschränkt.

VI. Versand

  1. Alle Sendungen reisen auf Gefahr des Auftraggebers. Versandart und Versandweg werden von uns gewählt. Wir werden uns dabei bemühen, Wünsche des Bestellers zu berücksichtigen. Wir sind nicht verpflichtet, die Ware gegen Transportschäden zu versichern.

VII. Gefahrübergang und Entgegennahme (gilt nicht für Verbraucher)

  1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Auftraggeber über; dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen, wenn wir die Versendungskosten übernehmen oder wenn wir die Anfuhr des Liefergegenstandes übernehmen.
  2. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an den Auftraggeber über.
  3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet der Rechte aus Ziffer X entgegenzunehmen.

VIII. Transportschäden

Bei den durch Transport entstandenen äußerlich erkennbaren Beschädigungen oder Verlusten hat der Auftraggeber Entschädigungsansprüche dadurch zu sichern, dass beauftragte Transportunter nehmen rechtzeitig und innerhalb der vorgeschriebenen Fristen zur Schadensfeststellung hinzugezogen werden. Bei nicht sofort erkennbaren Schäden, die sich erst beim Auspacken der Ware zeigen, muss die Sendung unverändert liegen bleiben, bis sich ein Beauftragter des Transportunternehmens, das unverzüglich schriftlich hierzu aufzufordern ist, von dem Zustand der Sendung überzeugt hat.

IX. Aufstellung und Montage von Geräten

  1. Wir übernehmen keine Haftung für die Tragfähigkeit des Fußbodens bzw. der Decke am jeweiligen Aufstellungsort. Der Auftraggeber hat den Rat eines Baufachmannes einzuholen.
  2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die ihm überlassenen Mietgegenstände sorgsam und pfleglich zu behandeln, die Bedienungsvorschriften einzuhalten sowie die Anweisungen unserer Monteure zu beachten. Er haftet für alle Schäden, die durch die Verletzung dieser Verpflichtung an seinem Vermögen, dem Vermögen Dritter oder unserem Eigentum entsteht nach den gesetzlichen Vorschriften. Soweit wir deshalb von Dritten in Anspruch genommen werden, hat uns der Auftraggeber von der Haftung freizustellen.
  3. Der Auftraggeber hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um einen Diebstahl oder ein Abhandenkommen sowie sonstige Beschädigungen der Mietgegenstände während der Mietdauer zu vermeiden. Als geeignete Sicherungsmaßnahmen gelten nur die Aufbewahrung in einem verschlossenen Raum, zu dem nur der Auftraggeber Zutritt hat. Sollte dies aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht möglich sein, so reicht ausnahmsweise die Absperrung der Baustelle und die zusätzliche Ankettung oder sonstige vergleichbare Befestigung des Mietgegenstandes mit einer unbeweglichen Sache. Im Falle des Abhandenkommens des Mietgegenstandes bleibt der Auftraggeber zur Zahlung der Miete solange verpflichtet, bis eine Anzeigeerstattung bei der Polizei erfolgt ist.
  4. Hat der Auftraggeber seine Überwachungs – und Obhutspflichten schuldhaft verletzt, so ist er uns gegenüber nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Schadensersatz verpflichtet.
  5. Eine Untervermietung sowie sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte ist nur mit unserer Zustimmung zulässig.

X. Gewährleistung

  1. Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte. Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Einweisungen durch den Auftragnehmer, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung – insbesondere übermäßige Beanspruchung. Wir haften weiter nicht für Schäden, die aufgrund vom Auftraggeber oder bauseits zur Verfügung gestellter fehlerhafter Gegenstände und Arbeitsmittel entstehen.
  2. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht bei nur geringfügigen Mängeln.
  3. Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung steht in jedem Fall uns zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Auftraggeber das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Unberührt bleibt auch das Recht des Auftraggebers, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dies er Bedingungen Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
  4. Von den durch die Nachbesserung bzw. Neulieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir die Kosten des Ersatzstücks sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, wenn dieser durch unsere Monteure erfolgt. Im Übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten. Vom Auftraggeber beanstandete Teile sind zur Prüfung etwaiger Gewährleistungsansprüche frachtfrei an uns einzusenden. Wird ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung ein Mangel durch Dritte behoben, so tragen wir keine Kosten.

XI. Haftungsausschluss

  1. Wir haften nur in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit oder für Handeln unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein Fall zwingender Haftung gegeben ist.
  2. Bei Unternehmern ist unsere Haftung auch in Fällen der groben Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  3. Die Regelungen des vorstehenden Absatzes 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
  4. Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder ähnliche Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
  5. Wir haften bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits oder unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind – auch nach Ablauf einer uns gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei der Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  6. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

XII. Rücktritt

Der Auftraggeber kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Der Auftraggeber hat sich bei Pflichtverletzung innerhalb einer angemessenen Frist nach unserer Aufforderung zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistung besteht.

XIII. Verjährung

  1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Leistung – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr.
  2. Bei der Lieferung gebrauchter Sachen beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – sechs Monate.
  3. Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Sie gelten auch nicht für Schadensersatzansprüche in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers der Gesundheit oder Freiheit.
  4. Soweit in dieser Bestimmung von Schadensersatzansprüchen gesprochen wird, werden auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfasst.
  5. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Abnahme oder Versand/Lieferung.
  6. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  7. Soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

XIV. Auskünfte und Beratung

Auskünfte über Anwendungsmöglichkeiten unserer Produkte, technische Beratungen und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung, es sei denn, dass wir vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit unsere Pflicht verletzen. Auskünfte befreien den Auftraggeber nicht von der eigenen Prüfung unserer Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigen Verfahren und Zwecke.

XV. Übertragbarkeit der Rechte

Der Auftraggeber darf seine Rechte aus diesem Vertrag nur mit unserer schriftlichen Zustimmung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.

XVI. Aufrechnung, Zurückbehaltung

Ein Zurückbehaltungsrecht gegen unsere Forderungen ist ausgeschlossen. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

XVII. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber einschließlich aller Nebenforderungen und bis zur Einlösung der hergegebenen Schecks oder Wechsel vor.
  2. Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Auftraggeber einschließlich aller Nebenrechte an uns ab.
  3. Solange der Auftraggeber in der Lage ist, seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachzukommen, ist er berechtigt, über unser Vorbehaltseigentum und über unsere Forderungen im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen; außergewöhnliche Verfügungen, wie Verpfändungen, Sicherungsübereignungen und jegliche Abtretungen sind unzulässig. Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen, insbesondere Pfändungen, sind uns vom Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.

XVIII. Datenschutz

  1. Wir sind berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers im Rahmen des Geschäftsverkehrs zu speichern, zu übermitteln, zu überarbeiten und zu löschen.
  2. Die Vertragsteile verpflichten sich zur absoluten Geheimhaltung des ihnen aus den Geschäftsbeziehungen zugegangenen Wissens gegenüber Dritten.